1. GELTUNGSBEREICH
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) gelten für alle durch die Unusual Solutions GmbH (nachfolgend „Unusual Solutions“ genannt) zu erbringenden Leistungen, insbesondere für die Produktion von Film und Foto sowie Konzeption und Beratung . Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge und Vertragsverhältnisse zwischen Unusual Solutions und Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind, soweit Unusual Solutions nicht vor Vereinbarung eines neuen Auftrages diese AGB überarbeitet hat und den Auftraggeber erneut auf die Geltung der aktualisierten AGB hingewiesen hat. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Unusual Solutions selbst bei deren Kenntnis nicht an, es sei denn, Unusual Solutions hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. AUFTRAGSERTEILUNG
2.1 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
2.2 Auftragserteilung und Annahme sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von Unusual Solutions schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.
3. ARBEITSZEITEN
Ein standardmäßiger Drehtag im Rahmen unserer Dienstleistungen umfasst acht (8) Arbeitsstunden. Zudem steht den Mitarbeitern von Unusual Solutions ab einer Arbeitszeit von 8 Arbeitsstunden eine Mittagspause von 30 Minuten zu. Diese Arbeitszeit beginnt ab dem vereinbarten Beginn des Drehtages und schließt alle für die Produktion erforderlichen Aktivitäten ein, einschließlich Aufbau, Dreh und Abbau. Sollte die Produktion die Dauer von acht Stunden überschreiten, wird jede zusätzliche Stunde als Überstunde betrachtet und gemäß unseren aktuellen Überstundensätzen berechnet. Überstunden müssen im Voraus angefragt und von Unusual Solutions schriftlich genehmigt werden. Wir behalten uns das Recht vor, Überstunden abzulehnen, falls diese nicht mit vorherigen Planungen oder Ressourcenverfügbarkeiten vereinbar sind. Die genauen Konditionen für Überstunden und die entsprechenden Sätze werden separat in unseren Angeboten und Verträgen aufgeführt.
4. KOSTEN
4.1 Die von Unusual Solutions angegebenen Preise lauten in Euro (€) und verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film/die Fotos/die Konzeption/ die Beratung nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Drehplan, hergestellt wird.
4.2 Mit Annahme des Angebots durch den Kunden steht Unusual Solutions frei eine Anzahlung von 50% des Gesamtbetrags zu stellen . Die restlichen 50% fallen nach Abgabe des Projekts an.
4.3 Im Preis inbegriffen sind zwei Revision Runden. Diese sind wie folgt zu verstehen. In der Ersten Revisions Runde wird der Rohschnitt betrachtet und sichergestellt, dass das Konzept, Story und Inhalt stimmen. Hierbei dürfen größere Änderungen vorgenommen werden, wie das Ändern des Aufbaus, des Rhythmus und der Musik. Die Änderungen dürfen kein neues Konzept entstehen lassen und müssen sich an das zuvor vereinbarte Drehbuch/Storyboard halten. Wünscht der Auftraggeber dennoch eine größere Änderung, die sich nicht an das vereinbarte Drehbuch/Storyboard hält, ist dies mit zusätzlichen Kosten verbunden. In der Zweiten Revisions Runde wird der Feinschnitt vorgenommen und es dürfen nur noch Änderungen wie das Colorgrading, Sounddesign, Spezialeffekte wie Einbindung von Grafiken und Titel vorgenommen werden.
Sind beide Revisions-Runden verbraucht, werden zusätzlich anfallende Stunden extra berechnet. Diese zusätzlichen Kosten werden bereits im Angebot vermerkt.
4.4 Unusual Solutions ist verpflichtet, nach Festlegung des Inhalts nach Ziffer 5.1 aber vor Beginn der Herstellung geäußerte Änderungswünsche des Auftraggebers kostenpflichtig vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit diese Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass Unusual Solutions die Verantwortung für deren Umsetzung nicht übernehmen kann. Nach Beginn der Herstellung geäußerte Änderungswünsche und solche, für deren Umsetzung Unusual Solutions die Verantwortung nicht übernehmen kann, können von Unusual Solutions abgelehnt werden. Die Ablehnung von Änderungswünschen begründet kein gesondertes Kündigungsrecht des Auftraggebers. Unusual Solutions hat den Auftraggeber zeitnah jedoch spätestens nach 4 Tagen über die voraussichtlichen Kosten der Änderung zu unterrichten. Unusual Solutions kann seine Zustimmung zu Änderungswünschen grundsätzlich von einer Einigung über die zusätzlichen Kosten und Eingang einer entsprechenden Vorschusszahlung abhängig machen. Ansonsten gilt die Preisliste von Unusual Solutions.
4.5 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Unusual Solutions zurückzuführen sind.
4.6 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Unusual Solutions verursacht wurde, z. B. durch Geräte- oder Materialschaden kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfällen geltend machen.
5. HERSTELLUNG
5.1 Die Herstellung erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vor Beginn der Herstellung genehmigten Drehbuches/Storyboards. Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, ist das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films/der Fotos spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen.
5.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt Unusual Solutions. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch Unusual Solutions befolgt wurden. Vgl. hierzu Ziffer 18.4.
5.3 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films/der Fotos anzusehen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt/der Bearbeitung einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.
6. ZEITPLAN
6.1 Vor Beginn der Herstellung legen der Auftraggeber und Unusual Solutions einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Filmwerkes fest.
6.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat Unusual Solutions den Auftraggeber schnellstmöglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
6.3 Sofern die Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.4 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, die Unusual Solutions trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) gilt Artikel 6.3 entsprechend.
7. VERTRAGSRÜCKTRITT DURCH DEN AUFTRAGGEBER
7.1 Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber vor Beginn der Produktion ohne Verschulden seitens der Unusual Solutions zurück, sind 20% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber sofort in Rechnung zu stellen. Sind bereits Leistungen erfolgt, wie z.B. Konzeption oder Beratung, werden diese wie im Angebot angegeben, zusätzlich berechnet und in Rechnung gestellt.
7.2 Im Falle eines Rücktritts in der Zeit vor dem 10. Tag vor Drehbeginn bis zum Beginn der Dreharbeiten werden dem Auftraggeber 30 % des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt.
7.3 Tritt der Auftraggeber nach Drehbeginn zurück, werden 70% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.Sind bereits Kosten entstanden, wie z.B. Studio- oder Requisitenkosten oder Verbrauchsmaterial, sind diese in voller Höhe vom Auftraggeber zu tragen.
7.4 Übersteigen die bereits entstandenen Aufwendungen diese Beträge, so sind auch die darüber hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen.Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.
8. ABNAHME
8.1 Unusual Solutions wird dem Auftraggeber zeitnah nach Fertigstellung eines Leistungsabschnitts eine Abnahmefassung übersenden oder in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Leistungsabschnitt in der vorgelegten Fassung abnimmt. Unusual Solutions ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber Teilabnahmen im Rahmen des Terminplans (vgl. Punkt 6) und auch im Rahmen vereinbarter oder zu verlangender Abschlags- und Vorauszahlungen gemäß Punkt 4 zu verlangen.
8.2 Eine Abnahme gilt mit Zugang der schriftlichen (E-Mail oder WhatsApp) Bereitstellungsanzeige bei Unusual Solutions als erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen die Abnahme schriftlich verweigert (vgl. auch Ziffer 12.5). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Abnahmeverweigerung. Als Abnahme gilt auch die Nutzung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird, gilt die Abnahme einer Teilleistung stets auch als Abnahme der jeweils zugrunde liegenden (schöpferischen) Leistungen, wie insbesondere Autoren-, Regie-, Ton-, Musik- und Schnittleistungen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten beruhen, aber gleichwohl im Rahmen der Vertragsgrundlage gemäß Ziffer 5.1 liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.
8.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme nur verweigern, soweit der Abnahmegegenstand erheblich von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 5.1 abweicht oder qualitativ nicht den Anforderungen entspricht. Die Verweigerung der Abnahme bei Abweichungen von der Vertragsgrundlage nach Ziffer 5.1 ist ausgeschlossen, wenn diese auf Weisungen oder vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen oder von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen genehmigt wurden (Ausschluss sog. Geschmacksretouren). Andernfalls ist Unusual Solutions verpflichtet, nach verweigerter Abnahme einen nach Verbesserungsvorschlägen des Auftraggebers überarbeiteten Abnahmegegenstand zur erneuten Abnahme vorzulegen, der jedoch im Rahmen des Budgets realisierbar bleiben muss. Verweigert der Auftraggeber auch diese Abnahme, kann Unusual Solutions den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
8.4 Unusual Solutions wird den Auftraggeber auf die Abnahmefiktion nach Ziffer 8.2. hinweisen, wenn der fertige Film/Foto/Konzept ganz oder teilweise übergeben oder vorgeführt wird.
8.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er diese Unusual Solutions schriftlich mitzuteilen. Solche Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Unusual Solutions wird dem Auftraggeber die voraussichtlichen Kosten der Änderung rechtzeitig mitteilen. Unusual Solutions kann die Zustimmung zu Änderungswünschen grundsätzlich von einer Einigung über die Mehrkosten und dem Eingang einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen. Im Übrigen gilt die Preisliste von Unusual Solutions.
9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND VERZUG
9.1 Die Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
9.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung durch folgende Teilzahlungen:50% bei Vertragsschluss,50% bei Abnahme.
9.3 Bei Zahlungsverzug behält sich Unusual Solutions das Recht vor, Mahngebühren in Höhe von 25 Euro pro Mahnung zu erheben.
9.4 Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt.
9.5 Unusual Solutions hält sich das Recht vor, ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung offener Forderungen zu beauftragen. Der Kunde trägt sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.
9.6 Unusual Solutions ist berechtigt, die Erbringung weiterer Dienstleistungen bis zur Begleichung der offenen Forderungen auszusetzen.
10. URHEBERRECHTE
10.1 Unusual Solutions verfügt über alle zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte oder wird diese im erforderlichen Umfang erwerben, soweit sie nicht bei einer Verwertungsgesellschaft liegen. Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte bezieht sich ausschließlich auf das vertragsgegenständliche Film-/Fotowerk sowie Konzeption/Drehbuch und nicht auch auf die zugrunde liegenden Rohdaten der gesamten Dreharbeiten. Der Erwerb von Rechten an diesen Rohdaten ist von einer weiteren Lizenzzahlung an Unusual Solutions abhängig, wobei Unusual Solutions zur Einräumung dieser Rechte nicht verpflichtet ist.
10.2 Nach Fertigstellung der Inhalte (Film, Foto, Drehbuch,Konzeption) und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt Unusual Solutions dem Auftraggeber im vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus den Inhalten (Film,Foto,Drehbuch,Konzeption) ein, soweit sie Unusual Solutions selbst zustehen, von den Urhebern der Inhalte übertragen wurden oder sonst vom Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben wurden.
10.3 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, die Inhalte im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich aufzuführen und Vervielfältigungsstücke der Inhalte zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand ist der Erwerb und die Übertragung/ Einräumung von Rechten von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL) und/oder Rechten und Einwilligungen der FSK. Diese Rechte und/oder Einwilligungen sind vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten einzuholen.
10.4 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.
10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Firmennamen und/oder Firmenzeichen von Unusual Solutions als Copyrightvermerk bei seinen sämtlichen Verwertungen zu zeigen. Unusual Solutions hat unabhängig von dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte in jedem Fall das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Webseite: / Instagram @unsual.solutions) vorzuführen und/oder vorführen zu lassen, sofern keine Verletzungen des DSGV oder Betriebsinterne Geheimnisse freigegeben werden. Der Auftraggeber räumt Unusual Solutions hierzu die erforderlichen Rechte an etwaig von ihm zur Herstellung geleisteten Beiträgen (Konzept, Drehbuch, Film- und/ oder Tonmaterial, usw.) ein.
11. EIGENTUMSVORBEHALT
Das gelieferte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von Unusual Solutions. Der Auftraggeber erhält nur Eigentum an dem Bild-/Tonträger, Drehbuch, der das vertragsgegenständliche Film-/Fotowerk enthält. An anderen Bild-/Tonträgern, Konzepten von Unusual Solutions, wie insbesondere dem Rohmaterial der Dreharbeiten, erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Unusual Solutions ist nicht verpflichtet, das Eigentum an diesen Bild-/Tonträgern, Konzepte zu übertragen, kann dies jedoch von der Zahlung einer weiteren (Lizenz-)Vergütung abhängig machen.
12. GEWÄHRLEISTUNG
12.1 Die Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Auftraggeber selbst verursacht wurden, z.B. durch seine Mitwirkung am Konzept oder Drehbuch oder durch sonstige Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten etc. Ebenso ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, die durch Dritte, insbesondere durch an der Produktion beteiligte Dritte, die der Auftraggeber selbst beschäftigt oder beauftragt hat, verursacht worden sind, ohne dass Unusual Solutions zugleich eine ihr obliegende, ausdrücklich vereinbarte Überwachungspflicht gegenüber diesen Dritten verletzt hat. Im Übrigen leistet Unusual Solutions für Mängel des Werkes zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, per E-Mail, per Telefax oder in sonstiger Textform gemäß § 126b BGB erfolgt.
12.2 Sofern Unusual Solutions die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Ziffer 13) statt der Leistung verlangen.
12.3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
12.4. Sofern Unusual Solutions die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
12.5. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige (vgl. Ziffer 8) gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
12.6. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln oder Schäden verjähren ansonsten in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit Unusual Solutions nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
12.7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.
13. HAFTUNG VON Unusual Solutions
13.1 Die Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese Schäden durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten, usw.. Ebenso ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die von Dritten wie insb. den an der Produktion beteiligten und vom Auftraggeber selbst angestellten oder beauftragten Dritten verursacht werden, ohne dass die Unusual Solutions gleichzeitig eine ihm obliegende ausdrücklich vereinbarte Aufsichtspflicht über diese Dritten verletzt. Das Gleiche gilt für Mängel oder Schäden, die bei den Dreharbeiten oder durch das Werk am restlichen Vermögen des Auftraggebers herbeigeführt werden.
13.2 Unusual Solutions haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die Unusual Solutions oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (2) die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, die auf einer Pflichtverletzung von Unusual Solutions oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder (3) die durch die Verletzung einer Pflicht entstanden sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).
13.3. Unusual Solutions haftet in den Fällen der Ziffer 13.2 (1) und (2) der Höhe der Stammeinlagen der GmbH. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
13.4 In anderen als den in Ziffer 13.2 genannten Fällen ist die Haftung von Unusual Solutions – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Unusual Solutions haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entstehen, da hierfür ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des Auftraggebers in Frage kommt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Unusual Solutions überhaupt nicht.
13.5. Bei Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber das Risiko witterungsbedingter Veränderungen (vgl. hierzu Ziffer 4.4). Eine Haftung von Unusual Solutions auch für Betriebsstörungen oder Störungen/Unterbrechungen einer etwaigen zu filmenden Veranstaltung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn die Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen Betrieb oder Werk oder in fremden Betrieben oder Werken oder auf dessen Veranstaltung durchgeführt werden.
13.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden eine entsprechende Anwendung für alle Organe, Gesellschafter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Unusual Solutions (sofern eine persönliche Haftung besteht). Die Ziffern 12.5 und 12.6 gelten auch für die Haftung von Unusual Solutions.
14. EINGEBRACHTE GEGENSTÄNDE UND MATERIAL
Unusual Solutions haftet nicht für Gegenstände, die der Auftraggeber zu den Arbeiten eingebracht hat, es sei denn, diese wurden schriftlich angefordert. Gelangen Gegenstände oder Material (insbesondere Requisiten, digitale Inhalte, usw.) in den Besitz von Unusual Solutions, so steht Unusual Solutions hieran ein Unternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB zu.
15. KOMMUNIKATION
Die Parteien beabsichtigen, ihre Kommunikation so umfassend wie möglich zu dokumentieren: Über Beratungen/Calls, in denen auftragsrelevante Themen besprochen werden, wird Unusual Solutions zeitnah Protokolle mit kurzen Zusammenfassungen anfertigen, die er dem Auftraggeber per E-Mail zukommen lässt. Diese Protokolle können von Unusual Solutions in Form von Stichpunkten, eingescannten Notizen oder Video-/Audioaufzeichnungen erstellt werden. Der Auftraggeber teilt Entscheidungen, soweit möglich, ebenfalls per E-Mail mit. (Fern-)mündliche Entscheidungen des Auftraggebers werden von Unusual Solutions per E-Mail bestätigt. Um eine zügige Arbeit von Unusual Solutions zu gewährleisten, beabsichtigt der Auftraggeber, seine Mails täglich (nur an Werktagen) abzurufen und innerhalb von 24 Stunden jedenfalls mit einer selbst gesetzten Frist zu beantworten, in der er die aufgeworfenen Fragen bearbeitet haben möchte. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, auf von Unusual Solutions per E-Mail angeforderte Lese- und/oder Empfangsbestätigungen innerhalb von 24 Stunden zu antworten. Es wird auf die Ziffern 16 und 18 verwiesen.
16. LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT DES PRODUZENTEN
Unusual Solutions ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeit zu verweigern, wenn er eine Voraus- oder Abschlagszahlung gemäß Ziffer 4 verlangt hat, eine Teilrechnung nach Teilabnahme gestellt hat oder eine Antwort oder Lese-/Empfangsbestätigung des Auftraggebers gemäß Ziffer 15 bis zur vollständigen Erbringung der jeweiligen Leistung des Auftraggebers aussteht.
17. VERSCHWIEGENHEIT
17.1 Unusual Solutions verpflichtet sich, über Informationen über den Auftraggeber, die mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen, eine eventuell beauftragte Agentur und deren Auftraggeber, die Geschäftstätigkeit, die Unternehmensstrategie, entsprechende Informationen über die mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen, insbesondere den Inhalt dieser und anderer Produktionen, die technische Umsetzung sowie eine eventuell vorhandene Marketingstrategie, die persönlichen Verhältnisse der Mitarbeiter des Auftraggebers, alle geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Unternehmen, mit denen der Auftraggeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber anderen Mitarbeitern, Teammitgliedern und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.
17.2 Die Geheimhaltungspflicht beginnt spätestens mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und gilt auch nach seiner Beendigung zeitlich unbefristet fort und endet nicht mit der Beendigung dieses Vertrages bzw. der diesen Vertrag betreffenden Produktion sondern gilt auch für vertrauliche Informationen, die Unusual Solutions bei der Besprechung von Folgeaufträgen erfährt, auch wenn hierüber kein weiterer Vertrag geschlossen wird. Unusual Solutions wird diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern und durch sie beauftragte Personen auferlegen.
17.3 Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind lediglich die Informationen, die nachweislich im Zeitpunkt der Offenbarung entweder
– ohne Zutun von Unusual Solutions allgemein bekannt geworden sind,
– bereits vor Offenlegung durch den Auftraggeber oder eines Dritten im Besitz von Unusual Solutions waren,
– Unusual Solutions von Dritten rechtmäßig übermittelt wurden,
– unabhängig von der Offenlegung und vor dieser durch Unusual Solutions erstellt wurden, oder
– weitergegeben werden müssen, um Rechtsvorschriften oder bestandskräftige behördliche Vorgänge einzuhalten.
18. HAFTUNG UND VERTRAGSSTRAFEN DES AUFTRAGGEBERS
18.1 Der Auftraggeber ist Unusual Solutions nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vertragliche Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere für
– die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke von Unusual Solutions vor vollständiger Bezahlung der Vergütung (vgl. Ziffer 4) oder trotz nicht vereinbarter Einräumung eines Verwertungsrechts,
– die Behauptung unwahrer Tatsachen zum Zweck der Reduzierung oder des Bestreitens der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung von Unusual Solutions. Dieses Verbot gilt auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie z.B. Rechtsanwälte des Auftraggebers.
18.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziffer 18.1, 1. Spiegelstrich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % der für das Werk berechneten Nettovergütung und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziffer 18.1, 2. Spiegelstrich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der mit der unwahren Behauptung bezweckten Herabsetzung oder Bestreitung der Vergütung von Unusual Solutions zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Unusual Solutions bleibt von der Vertragsstrafe unberührt.
18.3 Eine unwahre Tatsachenbehauptung liegt dabei vor, wenn sich aus der dokumentierten Kommunikation oder durch andere Beweismittel etwas anderes ergibt. Ansonsten liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung spätestens dann vor, wenn in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die Behauptung des Auftraggebers oder seiner Vertreter/ Erfüllungsgehilfen (wie z.B. Rechtsanwälte) nicht wahr ist. Unusual Solutions behält sich ausdrücklich vor, Strafanzeige zu stellen.
18.4 Unbeschadet der aufschiebenden Bedingung der Rechtseinräumung nach Ziffer 10.2 ist der Auftraggeber verpflichtet, sich bei allen seinen Verwertungsmaßnahmen als rechtlich verantwortlich zu bezeichnen. Soweit Dritte gleichwohl Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten nicht gegen den Auftraggeber, sondern gegen Unusual Solutions geltend machen oder Dritte bei eigenen Verwertungen von Unusual Solutions gemäß Ziffer 10.5 Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten gegen Unusual Solutions geltend machen, stellt der Auftraggeber Unusual Solutions insoweit frei. Dies bedeutet insbesondere, dass der Auftraggeber Unusual Solutions in einem solchen Fall die entstehenden Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich der eigenen Auslagen und einer angemessenen Vergütung für den eigenen Arbeitsaufwand, den Unusual Solutions in der konkreten Situation für erforderlich halten darf, vorschussweise erstattet.
19. VERSICHERUNGEN
Wenn der Auftraggeber den Abschluss einer oder mehrerer bestimmter Versicherungen, wie insbesondere Wetterrisiko, Verlust des Filmmaterials usw. verlangt, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
20. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Unusual Solutions anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
21. GERICHTSSTAND
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Dies gilt nur, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
22.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGBs unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
22.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
22.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen.